Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 235Paragraph 235
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Ansprüche im Zusammenhang mit der Geburt
§ 235.Paragraph 235,
(1)Absatz eins,Der Vater ist verpflichtet, der Mutter die Kosten der Entbindung sowie die Kosten ihres Unterhaltes für die ersten acht Wochen nach der Entbindung und, falls infolge der Entbindung weitere Auslagen notwendig werden, auch diese zu ersetzen.
(2)Absatz 2,Die Forderung ist mit Ablauf von drei Jahren nach der Entbindung verjährt.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR40146849