Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 269Paragraph 269
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Wirkungsbereich
§ 269.Paragraph 269,
(1)Absatz eins,Die Vertretungsbefugnisse können folgende Bereiche betreffen:
Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren,
Vertretung in gerichtlichen Verfahren,
Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten,
Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs,
Entscheidung über medizinische Behandlungen und Abschluss von damit im Zusammenhang stehenden Verträgen,
Änderung des Wohnortes und Abschluss von Heimverträgen,
Vertretung in nicht in Z 5 und 6 genannten personenrechtlichen Angelegenheiten sowieVertretung in nicht in Ziffer 5 und 6 genannten personenrechtlichen Angelegenheiten sowie
Abschluss von nicht in Z 4 bis 6 genannten Rechtsgeschäften.Abschluss von nicht in Ziffer 4 bis 6 genannten Rechtsgeschäften.
(2)Absatz 2,Vom Wirkungsbereich der in Abs. 1 Z 3 bis 8 geregelten Angelegenheiten ist immer auch die Vertretung vor Gericht und die Befugnis mitumfasst, über laufende Einkünfte und das Vermögen der vertretenen Person insoweit zu verfügen, als diese zur Besorgung der Rechtsgeschäfte erforderlich ist.Vom Wirkungsbereich der in Absatz eins, Ziffer 3 bis 8 geregelten Angelegenheiten ist immer auch die Vertretung vor Gericht und die Befugnis mitumfasst, über laufende Einkünfte und das Vermögen der vertretenen Person insoweit zu verfügen, als diese zur Besorgung der Rechtsgeschäfte erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2017
Dokumentnummer
NOR40193024