Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 287Paragraph 287
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Freystehende Sachen; öffentliches Gut und Staatsvermögen.
§ 287.Paragraph 287,
Sachen, welche allen Mitgliedern des Staates zur Zueignung überlassen sind, heißen freystehende Sachen. Jenen, die ihnen nur zum Gebrauche verstattet werden, als: Landstraßen, Ströme, Flüsse, Seehäfen und Meeresufer, heißen ein allgemeines oder öffentliches Gut. Was zur Bedeckung der Staatsbedürfnisse bestimmt ist, als: das Münz- oder Post- und andere Regalien, Kammergüter-, Berg- und Salzwerke, Steuern und Zölle, wird das Staatsvermögen genannt.
Schlagworte
freistehende Sachen
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018013
alte Dokumentnummer
N2181110493Z