Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. Nr. 285/1925JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1925,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Beachte
Den §§ 30 bis 32 wurde durch § 1 BGBl. Nr. 285/1925 derogiert.Den Paragraphen 30 bis 32 wurde durch Paragraph eins, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1925, derogiert.
Text
§ 30. Auch ohne Antretung eines Gewerbes oder Handwerkes, und vor verlaufenen zehn Jahren, kann die Einbürgerung bey den politischen Behörden angesucht, und von denselben, nachdem das Vermögen, die Erwerbfähigkeit und das sittliche Betragen des Ansuchenden beschaffen sind, verliehen werden. Paragraph 30, Auch ohne Antretung eines Gewerbes oder Handwerkes, und vor verlaufenen zehn Jahren, kann die Einbürgerung bey den politischen Behörden angesucht, und von denselben, nachdem das Vermögen, die Erwerbfähigkeit und das sittliche Betragen des Ansuchenden beschaffen sind, verliehen werden.
Anmerkung
Siehe das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311/1985.
Dokumentnummer
NOR12017720
alte Dokumentnummer
N2181110200Z