Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 303Paragraph 303
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Schätzbare und unschätzbare.
§ 303.Paragraph 303,
Schätzbare Sachen sind diejenigen, deren Werth durch Vergleichung mit andern zum Verkehre bestimmt werden kann; darunter gehören auch Dienstleistungen, Hand- und Kopfarbeiten. Sachen hingegen, deren Werth durch keine Vergleichung mit andern im Verkehre befindlichen Sachen bestimmt werden kann, heißen unschätzbare.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018029
alte Dokumentnummer
N2181110509Z