Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 309Paragraph 309
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Erste Abtheilung
des Sachenrechtes.
Von den dinglichen Rechten.
Erstes Hauptstück.
Von dem Besitze.
Inhaber. Besitzer.
§ 309.Paragraph 309,
Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber. Hat der Inhaber einer Sache den Willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er ihr Besitzer.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018035
alte Dokumentnummer
N2181110515Z