Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. Nr. 285/1925JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1925,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Beachte
Den §§ 30 bis 32 wurde durch § 1 BGBl. Nr. 285/1925 derogiert.Den Paragraphen 30 bis 32 wurde durch Paragraph eins, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1925, derogiert.
Text
§ 31. Durch die bloße Inhabung oder zeitliche Benützung eines Landgutes, Hauses oder Grundstückes; durch die Anlegung eines Handels, einer Fabrik, oder die Theilnahme an einem von beyden, ohne persönliche Ansässigkeit in einem Lande dieser Staaten, wird die Oesterreichische Staatsbürgerschaft nicht erworben. Paragraph 31, Durch die bloße Inhabung oder zeitliche Benützung eines Landgutes, Hauses oder Grundstückes; durch die Anlegung eines Handels, einer Fabrik, oder die Theilnahme an einem von beyden, ohne persönliche Ansässigkeit in einem Lande dieser Staaten, wird die Oesterreichische Staatsbürgerschaft nicht erworben.
Anmerkung
Siehe das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311/1985.
Dokumentnummer
NOR12017721
alte Dokumentnummer
N2181110201Z