Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 313Paragraph 313
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
insbesondere von einem bejahenden, verneinenden oder einem Verbothsrechte.
§ 313.Paragraph 313,
Der Gebrauch eines Rechtes wird gemacht, wenn jemand von einem Andern etwas als eine Schuldigkeit fordert, und dieser es ihm leistet; ferner, wenn jemand die einem Andern gehörige Sache mit dessen Gestattung zu seinem Nutzen anwendet; endlich, wenn auf fremdes Verboth ein Anderer das, was er sonst zu thun befugt wäre, unterläßt.
Schlagworte
Rechtsbesitz, Verbot, Verbotsrecht
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018039
alte Dokumentnummer
N2181110519Z