Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 324Paragraph 324
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 324.Paragraph 324,
Diese Aufforderung findet auch dann noch nicht Statt, wenn jemand behauptet, daß der Besitz seines Gegners mit andern rechtlichen Vermuthungen, z. B. mit der Freyheit des Eigenthumes, sich nicht vereinbaren lasse. In solchen Fällen muß der behauptende Gegner vor dem ordentlichen Richter klagen, und sein vermeintliches stärkeres Recht darthun. Im Zweifel gebührt dem Besitzer der Vorzug.
Schlagworte
Vermutung, Freiheit, Eigentum
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018050
alte Dokumentnummer
N2181110530Z