Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 331Paragraph 331
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
c) des Aufwandes.
§ 331.Paragraph 331,
Hat der redliche Besitzer an die Sache entweder zur fortwährenden Erhaltung der Substanz einen nothwendigen, oder, zur Vermehrung noch fortdauernder Nutzungen einen nützlichen Aufwand gemacht; so gebührt ihm der Ersatz nach dem gegenwärtigen Werthe, in so fern er den wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018057
alte Dokumentnummer
N2181110537Z