Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 333Paragraph 333
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Anspruch auf den Ersatz des Preises.
§ 333.Paragraph 333,
Selbst der redliche Besitzer kann den Preis, welchen er seinem Vormanne für die ihm überlassene Sache gegeben hat, nicht fordern. Wer aber eine fremde Sache, die der Eigenthümer sonst schwerlich wieder erlangt haben würde, redlicher Weise an sich gelöset, und dadurch dem Eigenthümer einen erweislichen Nutzen verschaffet hat, kann eine angemessene Vergütung fordern.
Schlagworte
Eigentum, Eigentümer
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018059
alte Dokumentnummer
N2181110539Z