Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 335Paragraph 335
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Verbindlichkeit des unredlichen Besitzers.
§ 335.Paragraph 335,
Der unredliche Besitzer ist verbunden, nicht nur alle durch den Besitz einer fremden Sache erlangte Vortheile zurück zu stellen; sondern auch diejenigen, welche der Verkürzte erlangt haben würde, und allen durch seinen Besitz entstandenen Schaden zu ersetzen. In dem Falle, daß der unredliche Besitzer durch eine in den Strafgesetzen verbothene Handlung zum Besitze gelanget ist, erstrecket sich der Ersatz bis zum Werthe der besondern Vorliebe.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018061
alte Dokumentnummer
N2181110541Z