Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 339Paragraph 339
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Rechtsmittel des Besitzers bey einer Störung seines Besitzes;
§ 339.Paragraph 339,
Der Besitz mag von was immer für einer Beschaffenheit seyn, so ist niemand befugt, denselben eigenmächtig zu stören. Der Gestörte hat das Recht, die Untersagung des Eingriffes, und den Ersatz des erweislichen Schadens gerichtlich zu fordern.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018065
alte Dokumentnummer
N2181110545Z