Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 352Paragraph 352
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 352.Paragraph 352,
So lange noch Hoffnung vorhanden ist, eine verlorne Sache zu erhalten, kann man sich durch den bloßen Willen in ihrem Besitze erhalten. Die Abwesenheit des Besitzers oder die eintretende Unfähigkeit einen Besitz zu erwerben, heben den bereits erworbenen Besitz nicht auf.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018078
alte Dokumentnummer
N2181110558Z