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§ 357 ABGB

Fassungen
01.01.1812 bis 24.07.2006 — JGS Nr. 946/1811 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 35701.01.181224.07.2006 JGS Nr. 946/1811 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 357

Inkrafttretensdatum

01.01.1812JGS Nr. 946/1811

Außerkrafttretensdatum

24.07.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Eintheilung des Eigenthumes in vollständiges und

und unvollständiges.

Paragraph 357, Wenn das Recht auf die Substanz einer Sache mit dem Rechte auf die Nutzungen in einer und der selben Person vereinigt ist, so ist das Eigenthumsrecht vollständig und ungetheilt. Kommt aber Einem nur ein Recht auf die Substanz der Sache; dem Andern dagegen nebst einem Rechte auf die Substanz, das ausschließende Recht auf derselben Nutzungen zu, dann ist das Eigenthumsrecht getheilt und für beyde unvollständig. Jener wird Obereigenthümer; dieser Nutzungseigenthümer genannt.

Anmerkung

Da es die drei Fälle der Trennung von Ober- und Nutzungseigentum
nicht mehr gibt (siehe § 359 und die Anmerkung hiezu), ist die
Regelung des geteilten Eigentumes gegenstandslos.

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018083

alte Dokumentnummer

N2181110563Z