Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 371Paragraph 371
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 371.Paragraph 371,
Sachen, die sich auf diese Art nicht unterscheiden lassen, wie bares Geld mit anderm baren Gelde vermenget, oder auf den Ueberbringer lautende Schuldbriefe, sind also in der Regel kein Gegenstand der Eigenthumsklage; wenn nicht solche Umstände eintreten, aus denen der Kläger sein Eigenthumsrecht beweisen kann, und aus denen der Geklagte wissen mußte, daß er die Sache sich zuzuwenden nicht berechtiget sey.
Schlagworte
Eigentumsklage, Eigentumsrecht, Überbringer
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018099
alte Dokumentnummer
N2181110580Z