Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 373Paragraph 373
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 373.Paragraph 373,
Wenn also der Geklagte die Sache auf eine unredliche oder unrechtmäßige Weise besitzt; wenn er keinen oder nur einen verdächtigen Vormann anzugeben vermag; oder, wenn er die Sache ohne Entgeld, der Kläger aber gegen Entgeld erhalten hat; so muß er dem Kläger weichen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018101
alte Dokumentnummer
N2181110582Z