Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 386Paragraph 386
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 386.Paragraph 386,
Bewegliche Sachen, welche der Eigenthümer nicht mehr als die seinigen behalten will, und daher verläßt, kann sich jedes Mitglied des Staates eigen machen. Im Zweifel ist nicht zu vermuten, dass jemand sein Eigentum aufgeben wolle; daher darf kein Finder eine gefundene Sache für verlassen ansehen und sich diese zueignen.
Schlagworte
Dereliktion, derelinquierte Sache, Eigentümer
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR40032793