Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
VII. Aus dem Familien-Verhältnisse Familie, Verwandtschaft und Schwägerschaft.römisch sieben. Aus dem Familien-Verhältnisse Familie, Verwandtschaft und Schwägerschaft.
§ 40.Paragraph 40,
Unter Familie werden die Stammältern mit allen ihren Nachkommen verstanden. Die Verbindung zwischen diesen Personen wird Verwandtschaft; die Verbindung aber, welche zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des andern Ehegatten entsteht, Schwägerschaft genannt.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12017730
alte Dokumentnummer
N2181110210Z