Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 401Paragraph 401
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 401.Paragraph 401,
Finden Arbeitsleute zufälliger Weise einen Schatz, so gebührt ihnen als Findern ein Drittheil davon. Sind sie aber von dem Eigenthümer ausdrücklich zur Aufsuchung eines Schatzes gedungen worden, so müssen sie sich mit ihrem ordentlichen Lohne begnügen.
Anmerkung
Statt eines Drittels jetzt die Hälfte, das Drittel des Staates (erster Satz) ist aufgegeben, Finder und Grundeigentümer steht je die Hälfte zu (Hofkanzleidekret vom 15. Juni 1846, JGS Nr. 970/1846).
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018129
alte Dokumentnummer
N2181110610Z