Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 407Paragraph 407
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
c) Inseln;
§ 407.Paragraph 407,
Wenn in der Mitte eines Gewässers eine Insel entsteht, so sind die Eigenthümer der nach der Länge derselben an beyden Ufern liegenden Grundstücke ausschließend befugt, die entstandene Insel in zwey gleichen Theilen sich zuzueignen, und nach Maß der Länge ihrer Grundstücke unter sich zu theilen. Entsteht die Insel auf der einen Hälfte des Gewässers, so hat der Eigenthümer des nähern Uferlandes allein darauf Anspruch. Inseln auf schiffbaren Flüssen bleiben dem Staate vorbehalten.
Schlagworte
Eigentümer, Teil, zwei gleiche Teile
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018135
alte Dokumentnummer
N2181110616Z