Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 413Paragraph 413
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 413.Paragraph 413,
Jeder Grundbesitzer ist befugt, sein Ufer gegen das Ausreißen des Flusses zu befestigen. Allein niemand darf solche Werke oder Pflanzungen anlegen, die den ordentlichen Lauf des Flusses verändern, oder die der Schiffahrt, den Mühlen, der Fischerey oder andern fremden Rechten nachtheilig werden könnten. Ueberhaupt können ähnliche Anlagen nur mit Erlaubniß der politischen Behörde gemacht werden.
Schlagworte
Fischerei, nachteilig, Erlaubnis
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018141
alte Dokumentnummer
N2181110622Z