Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 430Paragraph 430
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
oder, an Mehrere veräußerten Sachen.
§ 430.Paragraph 430,
Hat ein Eigenthümer eben dieselbe bewegliche Sache an zwey verschiedene Personen, an Eine mit, an die Andere ohne Uebergabe veräußert; so gebührt sie derjenigen, welcher sie zuerst übergeben worden ist; doch hat der Eigenthümer dem verletzten Theile zu haften.
Schlagworte
Doppelveräußerung, Eigentümer, Übergabe, Teil
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018157
alte Dokumentnummer
N2181110638Z