Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
und des Eheverlöbnisses.
§ 45.Paragraph 45,
Ein Eheverlöbniß oder ein vorläufiges Versprechen, sich zu ehelichen, unter was für Umständen oder Bedingungen es gegeben oder erhalten worden, zieht keine rechtliche Verbindlichkeit nach sich, weder zur Schließung der Ehe selbst, noch zur Leistung desjenigen, was auf den Fall des Rücktrittes bedungen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022
Dokumentnummer
NOR12017735
alte Dokumentnummer
N2181110215Z