Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 459Paragraph 459
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
b) vor dem Verfalle;
§ 459.Paragraph 459,
Ohne Bewilligung des Pfandgebers darf der Gläubiger das Pfandstück nicht benützen; er muß es vielmehr genau bewahren, und, wenn es durch sein Verschulden in Verlust geräth, dafür haften. Geht es ohne sein Verschulden verloren, so verliert er deßwegen seine Forderung nicht.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018186
alte Dokumentnummer
N2181110667Z