Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 467Paragraph 467
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Erlöschung des Pfandrechtes.
§ 467.Paragraph 467,
Wenn die verpfändete Sache zerstört wird; wenn sich der Gläubiger seines Rechtes darauf gesetzmäßig begibt; oder, wenn er sie dem Schuldner ohne Vorbehalt zurückstellt; so erlischt zwar das Pfandrecht, aber die Schuldforderung besteht noch.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018194
alte Dokumentnummer
N2181110675Z