Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 471Paragraph 471
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Von dem Retentions-Rechte.
§ 471.Paragraph 471,
(1)Absatz eins,Wer zur Herausgabe einer Sache verpflichtet ist, kann sie zur Sicherung seiner fälligen Forderungen wegen des für die Sache gemachten Aufwandes oder des durch die Sache ihm verursachten Schadens mit der Wirkung zurückbehalten, daß er zur Herausgabe nur gegen die Zug um Zug zu bewirkende Gegenleistung verurteilt werden kann.
(2)Absatz 2,Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden; Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
Anmerkung
Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts siehe § 1440.
Schlagworte
Retentionsrecht
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018199
alte Dokumentnummer
N2181110680Z