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§ 471 ABGB

Fassungen
ab 01.01.1917 — RGBl. Nr. 69/1916
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 471 heute01.01.1917 RGBl. Nr. 69/1916

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 471

Inkrafttretensdatum

01.01.1917RGBl. Nr. 69/1916

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Von dem Retentions-Rechte.

Paragraph 471,

  1. Absatz eins,Wer zur Herausgabe einer Sache verpflichtet ist, kann sie zur Sicherung seiner fälligen Forderungen wegen des für die Sache gemachten Aufwandes oder des durch die Sache ihm verursachten Schadens mit der Wirkung zurückbehalten, daß er zur Herausgabe nur gegen die Zug um Zug zu bewirkende Gegenleistung verurteilt werden kann.
  2. Absatz 2,Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden; Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

Anmerkung

Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts siehe § 1440.

Schlagworte

Retentionsrecht

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018199

alte Dokumentnummer

N2181110680Z