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§ 475 ABGB

Fassungen
ab 01.01.1812 — JGS Nr. 946/1811 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 475 heute01.01.1812 JGS Nr. 946/1811 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 475

Inkrafttretensdatum

01.01.1812JGS Nr. 946/1811

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Gewöhnlichere Arten:

a) der Haus-Servituten;

Paragraph 475,

Die Haus-Servituten sind gewöhnlich:

Ziffer eins Das Recht, eine Last seines Gebäudes auf ein fremdes Gebäude zu setzen;

Ziffer 2 Einen Balken oder Sparren in eine fremde Wand einzufügen;

Ziffer 3 Ein Fenster in der fremden Wand zu öffnen; es sey des Lichtes oder der Aussicht wegen;

Ziffer 4 Ein Dach oder einen Erker über des Nachbars Luftraum zu bauen;

Ziffer 5 Den Rauch durch des Nachbars Schorstein zu führen;

Ziffer 6 Die Dachtraufe auf fremden Grund zu leiten;

Ziffer 7 Flüssigkeiten auf des Nachbars Grund zu gießen oder durchzuführen.

Durch diese und ähnliche Haus-Servituten wird ein Hausbesitzer befugt, etwas auf dem Grunde seines Nachbars vorzunehmen, was dieser dulden muß.

Schlagworte

Fensterrecht, Hausservitut

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018203

alte Dokumentnummer

N2181110684Z