Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 483Paragraph 483
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 483.Paragraph 483,
Daher muß auch der Aufwand zur Erhaltung und Herstellung der Sache, welche zur Dienstbarkeit bestimmt ist, in der Regel von dem Berechtigten getragen werden. Wenn aber diese Sache auch von dem Verpflichteten benützet wird; so muß er verhältnißmäßig zu dem Aufwande beytragen, und nur durch die Abtretung derselben an den Berechtigten kann er sich, auch ohne dessen Beystimmung, von dem Beytrage befreyen.
Schlagworte
Beistimmung, Beitrag
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018211
alte Dokumentnummer
N2181110692Z