Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 495Paragraph 495
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Raum hierzu.
§ 495.Paragraph 495,
Der Raum für diese drey Servituten muß dem nöthigen Gebrauche und den Umständen des Ortes angemessen seyn. Werden Wege und Steige durch Ueberschwemmung oder durch einen andern Zufall unbrauchbar; so muß, bis zu der Herstellung in den vorigen Stand, wenn nicht schon die politische Behörde eine Vorkehrung getroffen hat, ein neuer Raum angewiesen werden.
Schlagworte
Überschwemmung, drei Servituten
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018223
alte Dokumentnummer
N2181110704Z