Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 517Paragraph 517
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
d) der Meliorations-Kosten.
§ 517.Paragraph 517,
Was der Fruchtnießer ohne Einwilligung des Eigenthümers zur Vermehrung fortdauernder Nutzungen verwendet hat, kann er zurücknehmen; eine Vergütung der aus der Verbesserung noch bestehenden Nutzungen aber kann er nur fordern, in so fern sie ein Geschäftsführer ohne Auftrag zu fordern berechtigt ist.
Schlagworte
Meliorationskosten, Eigentümer
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018244
alte Dokumentnummer
N2181110725Z