Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 521Paragraph 521
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
3) Dienstbarkeit der Wohnung.
§ 521.Paragraph 521,
Die Servitut der Wohnung ist das Recht, die bewohnbaren Theile eines Hauses zu seinem Bedürfnisse zu benützen. Sie ist also eine Servitut des Gebrauches von dem Wohngebäude. Werden aber jemanden alle bewohnbare Theile des Hauses, mit Schonung der Substanz, ohne Einschränkung zu genießen überlassen; so ist es eine Fruchtnießung des Wohngebäudes. Hiernach sind die oben gegebenen Vorschriften auf das rechtliche Verhältniß zwischen dem Berechtigten und dem Eigenthümer anzuwenden.
Schlagworte
Wohnrecht, Teil, Eigentümer, Verhältnis
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018248
alte Dokumentnummer
N2181110729Z