Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 526Paragraph 526
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
b) durch Vereinigung;
§ 526.Paragraph 526,
Wenn das Eigenthum des dienstbaren und des herrschenden Grundes in Einer Person vereinigt wird, hört die Dienstbarkeit von selbst auf. Wird aber in der Folge Einer dieser vereinigten Gründe wieder veräußert, ohne daß inzwischen in den öffentlichen Büchern die Dienstbarkeit gelöschet worden; so ist der neue Besitzer des herrschenden Grundes befugt, die Servitut auszuüben.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018253
alte Dokumentnummer
N2181110734Z