Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 529Paragraph 529
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Erlöschung der persönlichen Servituten insbesondere.
§ 529.Paragraph 529,
Persönliche Servituten hören mit dem Tode auf. Werden sie ausdrücklich auf die Erben ausgedehnt; so sind im Zweifel nur die ersten gesetzlichen Erben darunter verstanden. Das einer Familie verliehene Recht aber geht auf alle Mitglieder derselben über. Die von einer Gemeinde oder einer andern moralischen Person erworbene persönliche Servitut dauert so lange, als die moralische Person besteht.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018256
alte Dokumentnummer
N2181110737Z