Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 552Paragraph 552
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Neuntes Hauptstück
Gewillkürte Erbfolge
I. Grundsätzerömisch eins. Grundsätze
Letztwillige Verfügung
§ 552.Paragraph 552,
(1)Absatz eins,Mit einer letztwilligen Verfügung wird das Schicksal der künftigen Verlassenschaft auf den Todesfall geregelt. Eine letztwillige Verfügung kann jederzeit widerrufen werden.
(2)Absatz 2,Wird über die Erbfolge verfügt, so liegt ein Testament vor. Es können aber auch sonstige letztwillige Verfügungen getroffen werden, insbesondere über Vermächtnisse, Auflagen oder die Einsetzung von Testamentsvollstreckern.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022
Dokumentnummer
NOR40172834