Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 573Paragraph 573
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
5) Ordensgelübde;
§ 573.Paragraph 573,
Ordenspersonen sind in der Regel nicht befugt, zu testiren: allein, wenn der Orden eine besondere Begünstigung, daß seine Glieder testiren können, erlangt hat; wenn Ordenspersonen die Auflösung von den Gelübden erhalten haben; wenn sie durch Aufhebung ihres Ordens, Stiftes oder Klosters aus ihrem Stande getreten sind; oder, wenn sie in einem solchen Verhältnisse angestellt sind, daß sie vermöge der politischen Verordnungen nicht mehr als Angehörige des Ordens, Stiftes oder Klosters angesehen werden, sondern vollständiges Eigenthum erwerben können; so ist es ihnen erlaubt, durch Erklärung des letzten Willens darüber zu verfügen.
Anmerkung
Da mit dem Reskript vom 8.7.1974, Kundmachung BGBl. Nr. 50/1976, auch feierliche Armutsgelübde nur noch als einfache gelten, dürfte die Bestimmung nicht mehr anwendbar sein.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018299
Alte Dokumentnummer
N2181110780Z