Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2004JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 598Paragraph 598
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 598. Zu diesen begünstigten letzten Anordnungen werden nur zwey Zeugen erfordert, wovon Einer das Testament schreiben kann. Bey Gefahr einer Ansteckung ist auch nicht nöthig, daß beyde zugleich gegenwärtig seyn. Paragraph 598, Zu diesen begünstigten letzten Anordnungen werden nur zwey Zeugen erfordert, wovon Einer das Testament schreiben kann. Bey Gefahr einer Ansteckung ist auch nicht nöthig, daß beyde zugleich gegenwärtig seyn.
Anmerkung
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 58/2004.
Dokumentnummer
NOR12018324
alte Dokumentnummer
N2181110805Z