Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 647Paragraph 647
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Elftes Hauptstück
Vermächtnisse
I. Grundsätzerömisch eins. Grundsätze
Berufung zum Vermächtnisnehmer
§ 647.Paragraph 647,
(1)Absatz eins,Ein Vermächtnis (§ 535) gründet sich auf einen Erb- oder Vermächtnisvertrag, auf den gültig erklärten Willen des Verstorbenen oder auf das Gesetz.Ein Vermächtnis (Paragraph 535,) gründet sich auf einen Erb- oder Vermächtnisvertrag, auf den gültig erklärten Willen des Verstorbenen oder auf das Gesetz.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen über die Vererblichkeit des Erbrechts (§ 537) und die Erbfähigkeit (§§ 538 bis 543) sowie über die Ausschlagung der Erbschaft (§§ 803 ff.) sind entsprechend anzuwenden.Die Bestimmungen über die Vererblichkeit des Erbrechts (Paragraph 537,) und die Erbfähigkeit (Paragraphen 538 bis 543) sowie über die Ausschlagung der Erbschaft (Paragraphen 803, ff.) sind entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR40172883