Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 684Paragraph 684
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
III. Erwerb von Vermächtnissenrömisch drei. Erwerb von Vermächtnissen
Anfallstag und Erwerbsvoraussetzungen bei Vermächtnissen
§ 684.Paragraph 684,
(1)Absatz eins,Der Vermächtnisnehmer erwirbt in der Regel (§ 699) mit dem Tod des Vermächtnisgebers für sich und seine Nachfolger das Recht auf das Vermächtnis.Der Vermächtnisnehmer erwirbt in der Regel (Paragraph 699,) mit dem Tod des Vermächtnisgebers für sich und seine Nachfolger das Recht auf das Vermächtnis.
(2)Absatz 2,Das Eigentum an der vermachten Sache wird nach den Bestimmungen des Fünften Hauptstücks über den Erwerb des Eigentums erlangt.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR40172913