Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 700Paragraph 700
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
d) Bedingung der Nichtverehelichung;
§ 700.Paragraph 700,
Die Bedingung, daß der Erbe oder der Legatar sich, selbst nach erreichter Volljährigkeit, nicht verehelichen solle, ist als nicht beygesetzt anzusehen. Nur eine verwitwete Person muß, wenn sie Ein oder mehrere Kinder hat, die Bedingung erfüllen. Die Bedingung, daß der Erbe oder Legatar eine bestimmte Person nicht heirathe, kann gültig auferlegt werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 108/1973
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018425
alte Dokumentnummer
N2181110906Z