Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 727Paragraph 727
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Dreizehntes Hauptstück
Von der gesetzlichen Erbfolge
I. Grundsätzerömisch eins. Grundsätze
Fälle der gesetzlichen Erbfolge
§ 727.Paragraph 727,
Wenn der Verstorbene seinen letzten Willen nicht gültig erklärt oder nicht über sein gesamtes Vermögen verfügt hat oder wenn die eingesetzten Erben die Verlassenschaft nicht annehmen können oder wollen, kommt es ganz oder zum Teil zur gesetzlichen Erbfolge.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022
Dokumentnummer
NOR40172953