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§ 796 ABGB

Fassungen
01.07.1978 bis 31.12.2016 — BGBl. Nr. 280/1978
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 79601.07.197831.12.2016 BGBl. Nr. 280/1978 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 796

Inkrafttretensdatum

01.07.1978BGBl. Nr. 280/1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

und des Ehegatten auf den Unterhalt

Paragraph 796,

Der Ehegatte hat, außer in den Fällen der Paragraphen 759 und 795, solange er sich nicht wiederverehelicht, an die Erben bis zum Wert der Verlassenschaft einen Anspruch auf Unterhalt nach den sinngemäß anzuwendenden Grundsätzen des Paragraph 94, In diesen Anspruch ist alles einzurechnen, was der Ehegatte nach dem Erblasser durch vertragliche oder letztwillige Zuwendung, als gesetzlichen Erbteil, als Pflichtteil, durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält; desgleichen eigenes Vermögen des Ehegatten oder Erträgnisse einer von ihm tatsächlich ausgeübten oder einer solchen Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018521

Alte Dokumentnummer

N2181111002Z