Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 825Paragraph 825
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Sechzehntes Hauptstück.
Von der Gemeinschaft des Eigenthumes und anderer dinglichen Rechte.
Ursprung einer Gemeinschaft.
§ 825.Paragraph 825,
So oft das Eigenthum der nähmlichen Sache, oder ein und dasselbe Recht mehreren Personen ungetheilt zukommt; besteht eine Gemeinschaft. Sie gründet sich auf eine zufällige Ereignung; auf ein Gesetz; auf eine letzte Willenserklärung; oder auf einen Vertrag.
Schlagworte
Miteigentum, Eigentumsgemeinschaft, Eigentum
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018549
alte Dokumentnummer
N2181111030Z