Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2002JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 828Paragraph 828
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Gemeinschaftliche Rechte der Theilhaber.
§ 828.Paragraph 828,
(1)Absatz eins,So lange alle Theilhaber einverstanden sind, stellen sie nur Eine Person vor, und haben das Recht, mit der gemeinschaftlichen Sache nach Belieben zu schalten. Sobald sie uneinig sind, kann kein Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache eine Veränderung vernehmen, wodurch über den Antheil des Andern verfügt würde.
(2)Absatz 2,Eine gerichtliche oder vertraglich vereinbarte Benützungsregelung zwischen den Teilhabern einer unbeweglichen Sache wirkt auch für deren Rechtsnachfolger, wenn sie im Grundbuch angemerkt ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR40030007