Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 831Paragraph 831
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 831.Paragraph 831,
Hat sich ein Theilhaber zur Fortsetzung der Gemeinschaft verbunden, so kann er zwar vor Verlauf der Zeit nicht austreten; allein diese Verbindlichkeit wird, wie andere Verbindlichkeiten, aufgehoben, und erstreckt sich nicht auf die Erben, wenn diese nicht selbst dazu eingewilliget haben.
Schlagworte
Teilungsverzicht, Teilhaber
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018554
alte Dokumentnummer
N2181111035Z