Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 833Paragraph 833
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache:
a) In Rücksicht des Hauptstammes;
§ 833.Paragraph 833,
Der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache kommt allen Theilhabern insgesammt zu. In Angelegenheiten, welche nur die ordentliche Verwaltung und Benützung des Hauptstammes betreffen, entscheidet die Mehrheit der Stimmen, welche nicht nach den Personen, sondern nach Verhältniß der Antheile der Theilnehmer gezählet werden.
Schlagworte
Teilhaber, Anteil, Teilnehmer, Verhältnis
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018556
alte Dokumentnummer
N2181111037Z