Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 837Paragraph 837
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 837.Paragraph 837,
Der Verwalter des gemeinschaftlichen Gutes wird als ein Machthaber angesehen. Er ist einerseits verbunden, ordentliche Rechnung abzulegen; andererseits aber befugt, alle nützlich gemachte Auslagen in Abrechnung zu bringen. Dieses gilt auch in dem Falle, daß ein Theilgenosse ein gemeinschaftliches Gut ohne Auftrag der übrigen Theilnehmer verwaltet.
Schlagworte
Teilgenosse, Teilnehmer
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018560
alte Dokumentnummer
N2181111041Z