Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 840Paragraph 840
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 840.Paragraph 840,
Ordentlicher Weise sind die erzielten Nutzungen in Natur zu theilen. Ist aber diese Vertheilungsart nicht thunlich; so ist jeder berechtigt, auf die öffentliche Feilbiethung zu dringen. Der gelöste Werth wird den Theilhabern verhältnißmäßig entrichtet.
Schlagworte
Teilhaber, Wert, Feilbietung, Verteilungsart
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018563
alte Dokumentnummer
N2181111044Z