Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 846Paragraph 846
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 846.Paragraph 846,
Ueber die gemachte Theilung sind Urkunden zu errichten. Ein Theilhaber einer unbeweglichen Sache erhält auch erst dadurch ein dingliches Recht auf seinen Antheil, daß die darüber errichtete Urkunde den öffentlichen Büchern einverleibt wird. (§. 436) Ueber die gemachte Theilung sind Urkunden zu errichten. Ein Theilhaber einer unbeweglichen Sache erhält auch erst dadurch ein dingliches Recht auf seinen Antheil, daß die darüber errichtete Urkunde den öffentlichen Büchern einverleibt wird. (Paragraph 436,)
Schlagworte
Teilung, Teilhaber, Anteil
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018569
alte Dokumentnummer
N2181111050Z