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§ 850 ABGB

Fassungen
ab 25.07.1915 — RGBl. Nr. 208/1915
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 850 heute25.07.1915 RGBl. Nr. 208/1915

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 208/1915

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 850

Inkrafttretensdatum

25.07.1915RGBl. Nr. 208/1915

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Erneuerung und Berichtigung der Grenzen

Paragraph 850,

Wenn die Grenzzeichen zwischen zwei Grundstücken durch was immer für Umstände so verletzt worden sind, daß sie ganz unkenntlich werden könnten, oder wenn die Grenzen wirklich unkennbar oder streitig sind, so hat jeder der Nachbarn das Recht, die gerichtliche Erneuerung oder Berichtigung der Grenze zu verlangen. Zu diesem Behufe sind die Nachbarn zu einer Verhandlung im Verfahren außer Streitsachen mit dem Bedeuten zu laden, daß trotz Ausbleibens des Geladenen die Grenze festgesetzt und vermarkt werden wird.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018574

alte Dokumentnummer

N2181111055Z