Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 208/1915JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 208/1915
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 850Paragraph 850
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Erneuerung und Berichtigung der Grenzen
§ 850.Paragraph 850,
Wenn die Grenzzeichen zwischen zwei Grundstücken durch was immer für Umstände so verletzt worden sind, daß sie ganz unkenntlich werden könnten, oder wenn die Grenzen wirklich unkennbar oder streitig sind, so hat jeder der Nachbarn das Recht, die gerichtliche Erneuerung oder Berichtigung der Grenze zu verlangen. Zu diesem Behufe sind die Nachbarn zu einer Verhandlung im Verfahren außer Streitsachen mit dem Bedeuten zu laden, daß trotz Ausbleibens des Geladenen die Grenze festgesetzt und vermarkt werden wird.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018574
alte Dokumentnummer
N2181111055Z